Symbolbild zur EmpCo Richtlinie: Werbetafel mit grünem Blatt und Lupe als Zeichen für die Prüfung von Umweltversprechen
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Wirtschaft

EmpCo-Richtlinie: Was sich bei grüner Werbung jetzt ändert

Die EmpCo Richtlinie verbietet ab dem 27. September 2026 grüne Werbeversprechen ohne Beleg und verändert damit, wie Unternehmen in Deutschland über Nachhaltigkeit kommunizieren dürfen. Konkret werden drei Praktiken untersagt: allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis, selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und produktbezogene „klimaneutral”-Versprechen, die allein auf CO₂-Kompensation beruhen.

Für kleine und mittlere Unternehmen stellen sich durch die EmpCo Richtlinie jetzt praktische Fragen: Welche Begriffe auf Verpackungen, im Onlineshop und auf der Website sind noch erlaubt? Welche Stichtage gelten, und was passiert mit bereits produzierter Ware? Auch Verbraucher profitieren, denn die Neuregelung macht Greenwashing leichter erkennbar. Dieser Ratgeber übersetzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825, die im Netz häufig fälschlich als „Emco Richtlinie” gesucht wird, in verständliche Sprache und nennt die belegten Fristen mit Quellenangabe.

Zusammenfassung: Die EmpCo Richtlinie im Überblick

  • Verbindlich ab 27. September 2026: Die Richtlinie (EU) 2024/825 gilt dann in Deutschland, umgesetzt über die UWG-Änderung vom Februar 2026
  • Drei Kernverbote: allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis, Siegel ohne Zertifizierungssystem, Klimaneutral-Claims auf Kompensationsbasis
  • Abverkaufsfrist für Bestandsware: Bereits in Verkehr gebrachte Waren dürfen laut IHK bis zum 26. September 2028 abverkauft werden
  • Betroffen sind alle werbenden Unternehmen: vom Onlineshop über den Handel bis zum Handwerksbetrieb mit Nachhaltigkeitsversprechen
  • Keine Rechtsberatung: Konkrete Werbeaussagen gehören in die Prüfung durch IHK oder Fachanwalt für Wettbewerbsrecht

Was regelt die EmpCo Richtlinie?

Die EmpCo Richtlinie regelt, welche umweltbezogenen Werbeaussagen Unternehmen gegenüber Verbrauchern noch verwenden dürfen, und verbietet drei zentrale Greenwashing-Praktiken. Der Name steht für „Empowering Consumers for the Green Transition”, auf Deutsch etwa: Verbraucher für den grünen Wandel stärken. Im Englischen ist häufig von der EmpCo Directive die Rede, gemeint ist dieselbe Rechtsgrundlage, die Richtlinie (EU) 2024/825.

Die drei Kernverbote der EmpCo Richtlinie im Überblick: Erstens dürfen allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich” oder „grün” nur noch verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Zweitens brauchen Nachhaltigkeitssiegel ein unabhängiges Zertifizierungssystem oder eine staatliche Grundlage. Drittens sind produktbezogene Klimaneutralitätsversprechen untersagt, wenn sie auf dem Ausgleich von Emissionen durch Zertifikate beruhen. Wer den vollständigen EmpCo Richtlinie Text nachlesen möchte, findet die Rechtsakte der EU über das Portal EUR-Lex.

Damit schließt der Gesetzgeber eine Lücke, die jahrelang für Verwirrung sorgte. Ein typisches Beispiel aus dem Alltag: Im Supermarktregal stehen drei Reinigungsmittel nebeneinander, eines wirbt mit „umweltschonend”, das zweite mit einem selbst gestalteten Blatt-Symbol, das dritte mit „klimaneutral produziert”. Ohne Prüfmaßstab konnte bisher niemand erkennen, welche Aussage Substanz hat. Genau diesen Maßstab liefert die EmpCo RL jetzt.

EmpCo EU: Woher kommt die neue Regel?

Die EmpCo Richtlinie kommt von der Europäischen Union und ist Teil des europäischen Grünen Deals. Angesichts der EmpCo EU Gesetzgebung stand die Beobachtung am Anfang, dass ein großer Teil der grünen Werbeversprechen in Europa vage, irreführend oder unbewiesen ist. Die Richtlinie wurde 2024 auf EU-Ebene beschlossen und ändert bestehende Verbraucherschutzrichtlinien, damit irreführende Umweltbehauptungen klar als unlauter eingestuft werden.

Der europäische Ansatz hat einen praktischen Vorteil: Die Regeln gelten in allen Mitgliedstaaten im Kern gleich. Ein Onlineshop, der grenzüberschreitend verkauft, muss daher nicht 27 verschiedene Werberegeln für Umweltaussagen beachten, sondern kann sich an einem gemeinsamen Standard orientieren.

Richtlinie oder Verordnung: Was ist der Unterschied?

Eine Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, eine Verordnung gilt dagegen unmittelbar. Wer nach dem Begriff „EmpCo Regulation” sucht, liegt daher formal daneben: Es handelt sich um eine Richtlinie, nicht um eine Verordnung. Für Deutschland bedeutet das, die EU-Vorgaben werden wirksam, indem der Bundestag das Wettbewerbsrecht anpasst. Genau das ist mit der UWG-Änderung vom Februar 2026 geschehen.

Für die Praxis ist der Unterschied wichtig, weil Unternehmen sich in Deutschland am UWG orientieren müssen, nicht direkt am europäischen Text. Die nationalen Formulierungen und die Rechtsprechung deutscher Gerichte entscheiden letztlich darüber, welche Werbung beanstandet wird.

Ab wann gilt die EmpCo Richtlinie in Deutschland?

Die EmpCo Richtlinie gilt in Deutschland ab dem 27. September 2026 verbindlich, die nationale Umsetzung ins UWG erfolgte bereits im Februar 2026.

27.09.2026
Geltungsbeginn der EmpCo-Regeln in Deutschland
Februar 2026
Drittes Gesetz zur Änderung des UWG
26.09.2028
Ende der Abverkaufsfrist für Bestandsware
3
Kernverbote gegen Greenwashing

Die drei wichtigsten Termine im Überblick:

StichtagBedeutung
Februar 2026Deutsche Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG
27. September 2026Verbindlicher Geltungsbeginn der neuen Werberegeln
26. September 2028Ende der Übergangsfrist für den Abverkauf von Bestandsware

EmpCo Richtlinie und UWG: Was hat Deutschland umgesetzt?

Deutschland hat die Vorgaben der EmpCo Richtlinie maßgeblich über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, beschlossen im Februar 2026. Das UWG ist das zentrale Gesetz gegen irreführende Werbung in Deutschland. Dort werden die neuen Verbote verankert, sodass Wettbewerber, Verbraucherverbände und Wettbewerbszentrale Verstöße künftig abmahnen können.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Einhaltung der EmpCo-Regeln ist keine freiwillige Empfehlung, sondern Wettbewerbsrecht. Wer trotz der Frist weiter mit unbelegten Umweltversprechen wirbt, riskiert Abmahnungen mit erheblichen Kosten. Die Durchsetzung läuft dabei über die bewährten Mechanismen des deutschen Wettbewerbsrechts.

Darf Bestandsware mit alten Aussagen noch verkauft werden?

Ja, für bereits produzierte Ware gibt es eine Übergangsregelung mit Abverkaufsfrist bis zum 26. September 2028. Nach Informationen der IHK Schleswig-Holstein dürfen Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit weiter abverkauft werden, auch wenn ihre Aufmachung künftig unzulässige Umweltaussagen enthält.

Diese Sonderregelung ist vor allem für kleine Händler und Manufakturen wichtig. Wer etwa im Sommer 2026 noch eine große Auflage bedruckter Verpackungen produziert hat, muss diese nicht vernichten. Praktisch empfiehlt es sich trotzdem, den Produktionszeitpunkt der Bestände zu dokumentieren, damit im Streitfall nachvollziehbar ist, wann die Ware in Verkehr gebracht wurde.

Verbot 1: Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis

Zeitstrahl mit den Stichtagen der EmpCo Richtlinie von der UWG-Änderung 2026 bis zur Abverkaufsfrist 2028
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Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis sind das erste und wichtigste Verbot der EmpCo Richtlinie. Damit trifft die Neuregelung den Kern klassischen Greenwashings: vage Begriffe, die gut klingen, aber nichts Konkretes aussagen.

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Definition: Allgemeine Umweltaussage

Eine Werbeaussage, die ein Produkt oder Unternehmen pauschal als umweltfreundlich darstellt, ohne zu sagen, worin der Umweltnutzen konkret besteht, etwa Begriffe wie „grün", „umweltschonend" oder „naturverbunden".

Welche Werbebegriffe sind besonders betroffen?

Besonders betroffen sind pauschale Begriffe ohne konkreten Bezug, etwa „umweltfreundlich”, „grün”, „umweltschonend”, „klimafreundlich”, „natürlich” oder „umweltverträglich”. Das Problem dieser Begriffe: Sie suggerieren eine insgesamt positive Umweltbilanz, die in der Realität kaum ein Produkt über seinen gesamten Lebensweg erreicht. Ein Duschgel kann zwar mikroplastikfrei sein, aber in einer Plastikflasche stecken und einen hohen Wasserfußabdruck haben.

Konkrete und prüfbare Aussagen bleiben dagegen grundsätzlich möglich. Der Unterschied wird an Beispielen deutlich:

Problematisch ohne NachweisBesser und konkret
„Umweltfreundliches T-Shirt”„Aus 100 % GOTS-zertifizierter Bio-Baumwolle”
„Grüner Versand”„Versand mit 30 % weniger Verpackungsmaterial seit 2025”
„Klimafreundlicher Reiniger”„Nachfüllbar, spart 70 % Plastik gegenüber der Erstflasche”
„Nachhaltiges Unternehmen”„100 % Ökostrom am Standort seit 2024, mit Vertragsnachweis”

Wann bleibt eine Umweltaussage erlaubt?

Eine allgemeine Umweltaussage bleibt erlaubt, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Gemeint sind Leistungen, die über das gesetzliche Minimum deutlich hinausgehen und von unabhängiger Stelle bestätigt wurden, etwa durch ein staatlich anerkanntes Umweltzeichen.

Für kleine Unternehmen ist das die zentrale Faustregel der EmpCo Richtlinie: Je pauschaler die Aussage, desto höher das Risiko. Je konkreter und messbarer die Aussage, desto sicherer die Werbung. Statt „wir handeln nachhaltig” trägt daher besser eine dokumentierte Einzelleistung, etwa der nachweisliche Umstieg auf recyceltes Verpackungsmaterial mit Mengenangabe.

Verbot 2: Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem

Nachhaltigkeitssiegel sind nach der EmpCo Richtlinie nur noch erlaubt, wenn sie auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich eingerichtet wurden. Damit werden Fantasielabels verboten, die Unternehmen selbst entwerfen und sich selbst verleihen.

Der Unterschied liegt im System hinter dem Zeichen: Ein echtes Zertifizierungssystem hat offen einsehbare Kriterien, unabhängige Prüfer und regelmäßige Kontrollen. Ein selbst erstelltes Label hat nur eine Grafikabteilung. Verbraucher konnten beides bisher optisch kaum unterscheiden, ein grünes Blatt im Kreis wirkt wie ein geprüftes Siegel. Genau diese Täuschung will die EmpCo Richtlinie abstellen.

Erlaubt bleiben

  • Siegel mit staatlicher Grundlage, etwa der Blaue Engel oder das EU-Umweltzeichen
  • Zeichen auf Basis eines unabhängigen Zertifizierungssystems mit offenen Kriterien und externer Prüfung
  • Gesetzlich geregelte Kennzeichen wie das EU-Bio-Logo

Künftig unzulässig

  • Selbst erstellte Firmenlabels ohne externes Prüfsystem
  • Siegel mit Kriterien, die das Unternehmen selbst festlegt und selbst kontrolliert
  • Schein-Zertifikate, für die es keine unabhängige Stelle gibt

Welche Siegel bleiben unter den neuen Regeln erlaubt?

Erlaubt bleiben Umweltsiegel mit staatlicher Grundlage oder echtem Zertifizierungssystem, zum Beispiel der Blaue Engel als deutsches staatliches Umweltzeichen oder das EU-Umweltzeichen auf europäischer Ebene. Diese Zeichen beruhen auf öffentlich festgelegten Vergabekriterien und unabhängiger Vergabe.

Auch private Zertifizierungen bleiben möglich, sofern ein echtes System dahintersteht. Entscheidend ist, dass eine von der werbenden Firma unabhängige Stelle prüft, die Kriterien öffentlich sind und regelmäßige Kontrollen stattfinden. Für Unternehmen heißt das: Lieber ein anerkanntes externes Siegel mit echten Anforderungen als ein hübsches Eigenlabel ohne Substanz.

Was passiert mit eigenen Firmenlabels?

Selbst erstellte Firmenlabels ohne Zertifizierungssystem dürfen nicht mehr als Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden. Gerade kleine Unternehmen nutzten solche Eigenlabels bisher häufig, etwa einen grünen Punkt mit der Aufschrift „Verantwortungsvoll produziert” auf dem eigenen Etikett.

Die praktische Konsequenz für KMU: Eigenlabels müssen entweder durch eine externe Zertifizierung abgesichert oder aus dem Marketing entfernt werden. Rein informative Kennzeichnungen ohne Siegelcharakter, etwa die sachliche Angabe „Verpackung aus Recyclingpapier”, bleiben dagegen weiter möglich, solange sie stimmen.

Verbot 3: „Klimaneutral” durch CO₂-Kompensation

Vergleich verschiedener Nachhaltigkeitssiegel auf Produktverpackungen im Regal unter den Regeln der EmpCo Richtlinie
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Produktbezogene Werbung mit „klimaneutral” ist nach der EmpCo Richtlinie künftig unzulässig, wenn sie allein auf der Kompensation von Emissionen über Zertifikate beruht. Das ist die wohl weitreichendste Änderung für das Marketing.

⚠️
Achtung bei „klimaneutralen" Produkten

Wer ein Produkt als klimaneutral bewirbt, weil Emissionen durch den Kauf von Klimaschutzzertifikaten ausgeglichen wurden, verstößt künftig gegen die neuen Regeln. Betroffen sind vor allem Aussagen auf Produktebene, etwa „klimaneutrales Paket" oder „klimaneutraler Kaffee".

Warum reicht Kompensation künftig nicht mehr?

Kompensation reicht nicht mehr aus, weil sie die Emissionen des Produkts nicht verringert, sondern sie rechnerisch durch Klimaschutzprojekte anderswo ausgleicht. Der Kaffee wird weiterhin angebaut, geröstet und verschifft, sein Fußabdruck bleibt bestehen. Der Ausgleich erfolgt nur auf dem Papier, etwa durch Aufforstungsprojekte, deren Wirkung zeitverzögert und unsicher ist.

Aus Verbrauchersicht entsteht dadurch ein falsches Bild: Der Begriff „klimaneutral” suggeriert, das Produkt selbst verursache keine Belastung. Tatsächlich werden die Emissionen lediglich gegen Zertifikate verrechnet. Diese Intransparenz hat der Gesetzgeber als irreführend eingestuft und das Verbot in die EmpCo Richtlinie aufgenommen.

Wie können Unternehmen stattdessen ehrlich kommunizieren?

Ehrliche Alternativen sind konkrete Angaben zu tatsächlich vermiedenen Emissionen, etwa „30 % weniger CO₂ gegenüber 2022 durch Umstellung auf Ökostrom”. Auch die transparente Information über die Unterstützung von Klimaschutzprojekten bleibt möglich, solange sie nicht als Neutralität des Produkts verkauft wird.

Ein belastbarer Rahmen dafür ist konsequentes Green Marketing, das mit messbaren Fortschritten statt mit Absolutversprechen arbeitet. Wer etwa den eigenen CO₂-Fußabdruck offenlegt, Reduktionsziele mit Jahreszahlen nennt und Zwischenstände dokumentiert, kommuniziert nicht nur rechtssicherer, sondern gewinnt auch das Vertrauen kritischer Kundinnen und Kunden.

Wie unterscheidet sich die EmpCo Richtlinie von der Green Claims Directive?

Die EmpCo Richtlinie ist beschlossenes Recht und wird gerade umgesetzt, die Green Claims Directive dagegen wurde als Gesetzesvorschlag zurückgezogen. Diese Abgrenzung fehlt in vielen Darstellungen und sorgt regelmäßig für Verwirrung.

Die Green Claims Directive sollte ursprünglich noch weiter gehen als die EmpCo RL: Sie sah vor, dass Unternehmen Umweltaussagen künftig vorab durch unabhängige Prüfstellen verifizieren lassen müssen. Der Vorschlag stieß auf politischen Widerstand und wurde von der Europäischen Kommission zwischenzeitlich zurückgezogen. Damit ist die EmpCo Richtlinie derzeit die allein verbindliche Grundlage für die Regeln grüner Werbung in der EU.

EmpCo RichtlinieGreen Claims Directive
StatusBeschlossen, (EU) 2024/825Vorschlag zurückgezogen
AnsatzVerbot irreführender AussagenVorab-Verifizierung von Claims geplant
DeutschlandÜber UWG-Änderung umgesetztKeine Umsetzung erfolgt

Für Unternehmen heißt das: Maßgeblich ist allein die EmpCo-Regelung. Es gibt derzeit keine Pflicht zur vorherigen Zertifizierung jeder Umweltaussage, wohl aber das Verbot unbelegter Claims.

Was müssen kleine Unternehmen jetzt konkret tun?

Kleine Unternehmen sollten jetzt ihre gesamte Werbung systematisch auf unbelegte Umweltaussagen, Eigenlabels und Klimaneutral-Versprechen prüfen. Je früher dieser Check beginnt, desto entspannter lässt er sich vor dem Stichtag der EmpCo Richtlinie umsetzen.

Ein sinnvoller Ausgangspunkt ist eine Bestandsaufnahme aller Stellen, an denen Umweltaussagen auftauchen. Dazu gehören mehr Orte als oft gedacht: Verpackungen und Etiketten, Produktbeschreibungen im Onlineshop, die Unternehmenswebsite, Social-Media-Profile, Werbebroschüren, Messebanner und sogar E-Mail-Signaturen mit grünen Slogans. Grundlegende Hinweise zur sauberen Kommunikation liefert der Ratgeber zum Thema Greenwashing vermeiden.

Wo fängt man beim Werbe-Check am besten an?

Am besten beginnt der Check bei den Werbemitteln mit der größten Reichweite und den längsten Produktionszyklen, also bei Verpackungen und der eigenen Website. Verpackungen haben oft lange Vorlaufzeiten für Design und Druck, hier lohnt ein früher Start. Die Website lässt sich dagegen kurzfristig anpassen, ist aber rund um die Uhr öffentlich und damit besonders abmahngefährdet.

Sinnvoll ist eine einfache Tabelle: Welche Aussage steht wo, welcher Beleg existiert dafür, welche Frist gilt? Wer keine Belege findet, formuliert die Aussage konkreter um oder streicht sie. Weitere Impulse für rechtssichere Nachhaltigkeitskommunikation bietet die Rubrik nachhaltiges Wirtschaften.

Wann sollte man IHK oder Anwalt einschalten?

Eine fachliche Beratung lohnt sich immer dann, wenn es um wettbewerbsrechtlich relevante Einzelentscheidungen geht oder eine Abmahnung eingegangen ist. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bietet häufig Erstberatungen und Veranstaltungen zu den neuen Werberegeln an, viele Kammern haben die EmpCo-Thematik bereits in ihren Beratungsangeboten.

Für komplexe Fälle, etwa wenn ein Siegel-System international aufgesetzt ist oder ein Wettbewerber bereits widersprochen hat, ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht die richtige Adresse. Die Kosten einer einmaligen Prüfung sind in der Regel deutlich geringer als die Kosten einer Abmahnung.

✅ Checkliste: Werbung EmpCo-sicher machen

Alle Umweltaussagen auf Verpackungen, Website und Shop erfassen
Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich" durch konkrete, belegte Angaben ersetzen
Eigene Firmenlabels auf Zertifizierungssystem prüfen oder entfernen
„Klimaneutral"-Claims auf Kompensationsbasis streichen oder umformulieren
Produktionszeitpunkt von Bestandsware für die Abverkaufsfrist dokumentieren
Bei Unsicherheit IHK oder Fachanwalt für Wettbewerbsrecht einbinden

EmpCo RL: Was Verbraucher jetzt wissen müssen

Für Verbraucher bedeutet die EmpCo RL mehr Klarheit im Regal, denn vage grüne Versprechen müssen künftig entweder belegt oder gestrichen werden. Das schützt vor irreführender Werbung, macht kritisches Hinsehen aber nicht überflüssig.

Gerade in der Übergangszeit bis 2028 stehen alte und neue Aufmachungen nebeneinander. Ein Produkt mit „klimaneutral”-Aufdruck im Jahr 2027 ist nicht automatisch ein Verstoß, es kann legal abverkaufte Bestandsware sein. Entscheidender ist die Frage, ob ein Unternehmen seine Umweltangaben transparent belegt oder nur mit Wohlfühlbegriffen arbeitet.

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Vage Claims hinterfragen

Begriffe wie „grün" oder „umweltschonend" ohne konkrete Erläuterung sind ein Warnsignal. Seriöse Anbieter nennen messbare Fakten statt Schlagworte.

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Siegel genau prüfen

Echte Siegel haben ein Zertifizierungssystem mit öffentlichen Kriterien. Unbekannte Labels lassen sich über eine kurze Recherche zur vergebenden Stelle einordnen.

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Klimaneutral einordnen

Ein Klimaneutral-Versprechen auf Kompensationsbasis sagt nichts über die tatsächlichen Emissionen des Produkts. Konkrete Reduktionsangaben sind aussagekräftiger.

Fazit: Grüne Werbung braucht künftig Belege

Die EmpCo Richtlinie macht Schluss mit grünen Werbeversprechen ohne Substanz: Ab dem 27. September 2026 sind unbelegte Umweltaussagen, Fantasiesiegel und kompensationsbasierte Klimaneutral-Claims in Deutschland verboten. Für Bestandsware gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 26. September 2028.

Unternehmen tun gut daran, ihre Werbemittel frühzeitig zu prüfen, pauschale Begriffe durch konkrete Angaben zu ersetzen und Belege zu dokumentieren. Verbraucher können grüne Versprechen künftig an einem klareren Maßstab messen. Beide Seiten profitieren, denn ehrliche Nachhaltigkeitskommunikation schafft Vertrauen, das kein Marketingslogan ersetzen kann.

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Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber erklärt die Neuregelung allgemein verständlich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für konkrete Werbeaussagen, Verpackungen und Siegel empfiehlt sich die Beratung durch die zuständige IHK oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen

Die EmpCo Richtlinie gilt in Deutschland ab dem 27. September 2026 verbindlich. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte bereits im Februar 2026 über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutrales Produkt“, die allein auf dem Ausgleich von Emissionen über Klimaschutzprojekte beruhen, sind künftig unzulässig. Unternehmen können weiterhin über tatsächlich erreichte Emissionsreduktionen informieren, müssen diese aber konkret und nachweisbar darstellen.

Ja, für Bestandsware gilt eine Übergangsregelung. Nach Informationen der IHK Schleswig-Holstein dürfen Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit noch bis zum 26. September 2028 abverkauft werden.

Die EmpCo Richtlinie (EU) 2024/825 ist beschlossen und wird gerade in nationales Recht umgesetzt. Die Green Claims Directive dagegen war ein separater, weitergehender Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission, der zwischenzeitlich zurückgezogen wurde. Verbindlich geregelt ist grüne Werbung daher aktuell über die EmpCo RL.

Erlaubt bleiben Siegel, die auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder eine staatliche Grundlage haben, etwa der Blaue Engel oder das EU-Umweltzeichen. Selbst erstellte Firmenlabels ohne externes Prüfsystem sind unzulässig.

Ja, die Bezeichnung „Emco Richtlinie“ ist eine verbreitete Falschschreibweise. Korrekt ist EmpCo, die Abkürzung für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Gemeint ist in beiden Fällen die Richtlinie (EU) 2024/825.

Nein. Dieser Artikel erklärt die Neuregelung allgemein verständlich, ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Werbeaussagen, Verpackungen oder Siegeln empfiehlt sich die Beratung durch die zuständige IHK oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht.

Quellen

MT

Michael Törner

Gründer von Nachhaltigkeit mit Kopf

Ich bin Michael — Gründer von Nachhaltigkeit mit Kopf. Hier teile ich fundiertes Wissen rund um nachhaltige Ernährung, bewussten Konsum, grüne Finanzen und umweltfreundliches Leben — immer fundiert und verständlich aufbereitet.

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